Veranstalter-Bedingungen und Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Für Veranstalter, die Tickets oder Getränke über PopUp verkaufen

Version organizer-terms-v1 · Stand: 04.09.2026

Entwurf — Version 1, rechtliche Prüfung vor Live-Betrieb vorbehalten

Dieses Dokument ist ein Entwurf. Es wird vor Aufnahme des Live-Betriebs anwaltlich geprüft und kann sich dabei noch ändern. Bis dahin gilt es als vorläufige Grundlage der Zusammenarbeit; die geprüfte Fassung wird an dieser Stelle veröffentlicht und Ihnen als neue Version zur Zustimmung vorgelegt.

ÜBERSICHT

Inhalt

Teil A — Veranstalter-Bedingungen

  1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
  2. Zulassung und Freigabeprozess
  3. Pflichten des Veranstalters
  4. Zahlungsabwicklung über Stripe Connect
  5. Plattform-Gebühr und monatliche Fee-Rechnung
  6. Erstattungen, Absagen und Chargebacks
  7. Belege und Rechnungen an Käufer
  8. Haftung
  9. Laufzeit und Beendigung
  10. Änderungen dieser Bedingungen
  11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  12. Schlussbestimmungen

Teil B — Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

  1. Rollenverteilung
  2. Gegenstand und Dauer
  3. Art und Zweck der Verarbeitung
  4. Kategorien betroffener Personen und Daten
  5. Weisungsrecht
  6. Vertraulichkeit
  7. Technische und organisatorische Maßnahmen
  8. Unterauftragsverarbeiter
  9. Unterstützungspflichten
  10. Löschung und Rückgabe
  11. Kontroll- und Nachweisrechte
  12. Rangfolge und Haftung

TEIL A

Veranstalter-Bedingungen

Zwischen dem Betreiber der Plattform PopUp (nachfolgend „Plattform“ oder „wir“) und dem zum Ticketing zugelassenen Veranstalter (nachfolgend „Veranstalter“ oder „Sie“).

1. Geltungsbereich und Vertragsparteien

1.1 Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Verkaufsfunktionen der Plattform durch den Veranstalter, insbesondere den Verkauf von Eintrittstickets, den Getränke-Vorverkauf samt Abholung sowie den Verkauf vor Ort (Abendkasse/Walk-in, Theken-Verkauf). Für die allgemeine Nutzung der App gelten zusätzlich die App-Nutzungsbedingungen. Für Veranstalter, die ausschließlich kostenlose öffentliche Events veröffentlichen und keine Verkaufsfunktionen nutzen, gelten allein die App-Nutzungsbedingungen (dort Punkt 3.4a); diese Bedingungen gelten erst ab der Freigabe für Verkaufsfunktionen.

1.2 Betreiber der Plattform sind die im Impressum angeführten Angaben; diese sind maßgeblich.

1.3 Die Plattform wird ausschließlich als technischer Vermittler tätig. Sie stellt die technische Infrastruktur für Darstellung, Verkauf, Zahlungsabwicklung und Einlasskontrolle bereit. Sie ist weder Veranstalter noch Mitveranstalter und wird nicht Vertragspartei des Ticketkaufs.

1.4 Der Kauf- bzw. Besuchsvertrag über ein Ticket, ein Getränk oder eine sonstige über die Plattform angebotene Leistung kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Käufer zustande. Der Veranstalter ist gegenüber dem Käufer Leistungserbringer und Verkäufer im umsatzsteuerlichen Sinn (Merchant of Record).

1.5 Der Veranstalter tritt gegenüber Käufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf. Er handelt als Unternehmer; diese Bedingungen richten sich nicht an Verbraucher.

2. Zulassung und Freigabeprozess

2.1 Die Verkaufsfunktionen stehen nicht automatisch zur Verfügung. Der Veranstalter stellt über die App eine Ticketing-Anfrage und übermittelt dabei die für Rechnungslegung und Prüfung erforderlichen Stammdaten (rechtlicher Name, Firmen-/Rechnungsadresse, Sitzland, gegebenenfalls UID-Nummer bzw. Angabe der Kleinunternehmerregelung).

2.2 Die Plattform prüft die Anfrage und entscheidet nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht. Die Freigabe erfolgt ausdrücklich und wird dem Veranstalter mitgeteilt.

2.3 Länderbeschränkung: Ticketing steht vorerst ausschließlich Veranstaltern mit Sitz in Österreich offen. Grund sind steuerliche und registrierkassen-/fiskalrechtliche Anforderungen. Eine Ausweitung auf weitere Länder bleibt vorbehalten.

2.4 Der Veranstalter sichert zu, dass die übermittelten Stammdaten richtig und vollständig sind, und meldet Änderungen unverzüglich über das Organizer-Dashboard oder an legal@popupevent.org.

2.5 Die Plattform kann eine erteilte Freigabe jederzeit aussetzen oder widerrufen, insbesondere bei begründetem Verdacht auf Rechtsverstöße, unrichtige Angaben, Betrugsmuster, auffällige Rückbuchungsquoten, wiederholte Absagen ohne Erstattung, Verstöße gegen Auflagen von Stripe oder Verstöße gegen diese Bedingungen. Bereits verkaufte Tickets bleiben davon unberührt; die Plattform kann die Abwicklung bereits verkaufter Tickets zur Wahrung der Käuferinteressen fortführen.

3. Pflichten des Veranstalters

3.1 Event- und Preisangaben

3.2 Durchführung des Events

3.3 Steuern, Abgaben und Aufzeichnungen

3.4 Konsumentenschutz

3.5 Inhalte und Rechte Dritter

4. Zahlungsabwicklung über Stripe Connect

4.1 Die Zahlungsabwicklung erfolgt über Stripe Connect. Der Veranstalter benötigt dafür ein eigenes Stripe-Konto (Express-Account), das er über den in der Plattform bereitgestellten Onboarding-Prozess einrichtet.

4.2 Zwischen dem Veranstalter und Stripe kommt ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Die Bedingungen von Stripe (insbesondere das Stripe Connected Account Agreement und die Liste unzulässiger Geschäftsfelder) gelten zusätzlich und unmittelbar. Der Veranstalter ist verpflichtet, sie einzuhalten.

4.3 Die Gelder aus dem Ticket- und Getränkeverkauf fließen an den Veranstalter, abzüglich der einbehaltenen Plattform-Gebühr und der Zahlungsdienstleister-Entgelte. Die Plattform ist zu keinem Zeitpunkt Inhaberin der Kundengelder und schuldet keine Auszahlung aus eigenem Vermögen.

4.4 Auszahlungsrhythmus, Identitätsprüfung (KYC), Reserven, Sperren und Auszahlungssperren richten sich nach den Vorgaben von Stripe. Verzögerungen oder Sperren durch Stripe liegen außerhalb des Einflussbereichs der Plattform.

4.5 Solange das Stripe-Onboarding nicht abgeschlossen ist oder Stripe Zahlungen bzw. Auszahlungen einschränkt, können Verkaufsfunktionen ganz oder teilweise deaktiviert sein.

4.6 Der Veranstalter verpflichtet sich, keine Zahlungen über die Plattform abzuwickeln, die nicht mit dem angelegten Event zusammenhängen.

5. Plattform-Gebühr und monatliche Fee-Rechnung

5.1 Für die Nutzung der Verkaufsfunktionen behält die Plattform je verkauftem, bezahltem Ticket bzw. Produkt eine Plattform-Gebühr ein. Höhe und Zusammensetzung (prozentualer Anteil und/oder Fixbetrag je Verkauf) werden dem Veranstalter vor Aufnahme des Verkaufs mitgeteilt und im Organizer-Dashboard ausgewiesen.

5.2 Der Veranstalter wählt, ob die Gebühr dem Käufer aufgeschlagen („Käufer zahlt“) oder vom Ticketerlös abgezogen wird („Veranstalter zahlt“). Die Entgelte des Zahlungsdienstleisters trägt je nach gewähltem Modus der Käufer oder der Veranstalter.

5.3 Die Gebühr wird im Zuge der Zahlung technisch einbehalten (Stripe application_fee) und je Transaktion in einem Gebühren-Journal erfasst, das der Veranstalter im Dashboard einsehen kann.

5.4 Monatliche Fee-Rechnung: Über die im abgelaufenen Kalendermonat einbehaltenen Plattform-Gebühren stellt die Plattform dem Veranstalter eine Rechnung aus. Diese weist die Gebühren zuzüglich 20 % österreichischer Umsatzsteuer aus und wird im Organizer-Dashboard als PDF bereitgestellt. Die Rechnung dient der Dokumentation der bereits einbehaltenen Beträge; eine gesonderte Zahlung ist nur zu leisten, soweit ein Betrag ausnahmsweise nicht einbehalten werden konnte.

5.5 Ändert sich die steuerliche Beurteilung (etwa bei Vorliegen einer gültigen UID und Reverse-Charge-Konstellationen), wird die Rechnung entsprechend angepasst. Maßgeblich sind die vom Veranstalter hinterlegten Stammdaten.

5.6 Die Plattform kann die Gebührenhöhe für die Zukunft ändern; Punkt 10 gilt sinngemäß. Bereits laufende Verkäufe zu einem angekündigten Satz bleiben unberührt.

6. Erstattungen, Absagen und Chargebacks

6.1 Für Erstattungen gegenüber Käufern ist der Veranstalter verantwortlich. Er entscheidet über Kulanz-Erstattungen und stellt die dafür erforderliche Deckung auf seinem Stripe-Konto sicher.

6.2 Absage eines Events: Sagt der Veranstalter ein Event ab, erstattet die Plattform die betroffenen Ticket- und Getränkekäufe automatisiert an die Käufer. Der Veranstalter erteilt der Plattform hierfür bereits jetzt die Weisung und Ermächtigung, die entsprechenden Rückerstattungen über sein Stripe-Konto auszulösen.

6.3 Reicht das Guthaben auf dem Stripe-Konto für die Erstattungen nicht aus, schuldet der Veranstalter der Plattform den Ausgleich der von ihr vorgestreckten oder von Stripe eingezogenen Beträge binnen 14 Tagen.

6.4 Bereits einbehaltene Plattform-Gebühren werden bei Erstattungen anteilig rückabgewickelt, soweit dies technisch über den Zahlungsdienstleister möglich ist. Entgelte des Zahlungsdienstleisters, die dieser bei Erstattung einbehält, trägt der Veranstalter.

6.5 Chargebacks (Rückbuchungen) gehen zu Lasten des Veranstalters, einschließlich der von Stripe verrechneten Rückbuchungsgebühren. Die Plattform stellt dem Veranstalter die im System vorhandenen Nachweise (Bestell-, Ticket- und Check-in-Daten) für die Anfechtung zur Verfügung; die Anfechtung selbst führt der Veranstalter.

6.6 Auffällig hohe Erstattungs- oder Rückbuchungsquoten können zur Aussetzung der Freigabe nach Punkt 2.5 führen.

7. Belege und Rechnungen an Käufer

7.1 Aussteller der Rechnung gegenüber dem Käufer ist der Veranstalter. Die Plattform erzeugt Belege und Rechnungen lediglich technisch im Namen und für Rechnung des Veranstalters (Selbstfakturierung/Gutschriftsverfahren) und stellt sie den Käufern bereit.

7.2 Grundlage sind ausschließlich die vom Veranstalter hinterlegten Rechnungsstammdaten (rechtlicher Name, Adresse, Sitzland, UID bzw. Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuersatz). Für die Richtigkeit dieser Angaben und der daraus resultierenden Rechnungen haftet der Veranstalter.

7.3 Der Veranstalter widerspricht einer im Selbstfakturierungsverfahren erstellten Rechnung unverzüglich, wenn sie unrichtig ist; unterbleibt ein Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt.

7.4 Solange die Rechnungsstammdaten unvollständig sind oder die Rechnungslegung nicht aktiviert ist, stellt die Plattform lediglich einen einfachen Kaufbeleg ohne Umsatzsteuerausweis bereit.

7.5 Die Plattform bewahrt die erzeugten Belege für die Dauer der Zusammenarbeit im System auf. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten treffen den Veranstalter; er kann die Belege jederzeit exportieren.

8. Haftung

8.1 Die Plattform haftet nicht für die Durchführung, den Inhalt, die Qualität oder den Entfall eines Events. Ansprüche aus dem Kaufvertrag richten sich ausschließlich gegen den Veranstalter.

8.2 Die Plattform haftet — soweit gesetzlich zulässig — nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ausgenommen bleibt die Haftung für Personenschäden sowie eine allfällige zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Der Ersatz von entgangenem Gewinn, Folgeschäden, mittelbaren Schäden und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8.4 Die Plattform schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Wartungsfenster, Störungen bei Vorleistern (Hosting, Datenbank, Zahlungsdienstleister, Mobilfunk) und höhere Gewalt begründen keine Schadenersatzpflicht.

8.5 Der Veranstalter hält die Plattform schad- und klaglos gegenüber Ansprüchen Dritter (insbesondere Käufern, Behörden, Verwertungsgesellschaften), die aus dem Event, den Angaben des Veranstalters, seinen steuerlichen Pflichten oder der Verletzung dieser Bedingungen entstehen.

8.6 Die Haftung der Plattform ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach mit den vom Veranstalter in den letzten zwölf Monaten gezahlten Plattform-Gebühren begrenzt.

9. Laufzeit und Beendigung

9.1 Die Vereinbarung beginnt mit der Zustimmung des Veranstalters und der Freigabe durch die Plattform und läuft auf unbestimmte Zeit.

9.2 Beide Seiten können die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich beenden. Das Recht zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.3 Bei Beendigung werden keine neuen Verkäufe mehr freigeschaltet. Bereits verkaufte Tickets bleiben gültig; der Veranstalter bleibt zur Durchführung des Events oder zur Erstattung verpflichtet. Die Plattform wickelt laufende Vorgänge (Einlass, Erstattungen, Belege, Fee-Rechnungen) noch ab.

9.4 Nach Abwicklung aller offenen Vorgänge gilt für personenbezogene Daten Punkt B.10.

10. Änderungen dieser Bedingungen

10.1 Die Plattform kann diese Bedingungen ändern, insbesondere bei neuen Funktionen, geänderten Vorgaben des Zahlungsdienstleisters oder Gesetzesänderungen.

10.2 Jede Fassung trägt eine Versionskennung (diese Fassung: organizer-terms-v1). Die jeweils gültige Fassung ist unter dieser Adresse abrufbar.

10.3 Über wesentliche Änderungen informieren wir mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden per E-Mail oder in der App. Widerspricht der Veranstalter nicht innerhalb dieser Frist und nutzt er die Verkaufsfunktionen weiter, gilt die neue Fassung als angenommen. Bei Widerspruch endet die Vereinbarung mit Wirksamwerden der neuen Fassung.

10.4 Für neue Ticketing-Anfragen gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Anfrage veröffentlichte Fassung.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Plattformbetreibers (Wien, Österreich), soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

12.3 Der Veranstalter darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur mit vorheriger Zustimmung der Plattform übertragen.

12.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Die englische Fassung dieses Dokuments dient der Verständlichkeit; bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.

12.5 Kontakt für rechtliche Anliegen: legal@popupevent.org.

TEIL B

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

Zwischen dem Veranstalter als Verantwortlichem und dem Plattformbetreiber als Auftragsverarbeiter, soweit die Plattform personenbezogene Daten im Auftrag des Veranstalters verarbeitet.

B.1 Rollenverteilung

B.1.1 Soweit die Plattform Daten von Gästen und Käufern für Ticketing, Bestellungen, Getränke-Abholung, Einlasskontrolle und Gästelisten des Veranstalters verarbeitet, handelt sie als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Veranstalters. Der Veranstalter ist insoweit Verantwortlicher und hat für eine Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu sorgen.

B.1.2 Für den Betrieb der App und der Plattform selbst — Nutzerkonten, Profile, Event-Discovery, Chat, Empfehlungen, Sicherheits- und Moderationsfunktionen, Missbrauchsabwehr sowie eigene gesetzliche Pflichten — ist die Plattform eigenständig Verantwortliche. Diese Verarbeitungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung; es gilt die Datenschutzerklärung der Plattform.

B.1.3 Zahlungsdaten (Karten-, Konto- und Identifizierungsdaten) verarbeitet der Zahlungsdienstleister Stripe als eigener Verantwortlicher zur Erfüllung seiner aufsichts- und geldwäscherechtlichen Pflichten.

B.2 Gegenstand und Dauer

B.2.1 Gegenstand ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erbringung der in Teil A beschriebenen Verkaufs- und Einlassfunktionen.

B.2.2 Die Dauer entspricht der Laufzeit der Vereinbarung nach Teil A Punkt 9 zuzüglich der Fristen nach Punkt B.10.

B.3 Art und Zweck der Verarbeitung

Die Verarbeitung erfolgt automatisiert und findet primär in der Europäischen Union statt (Anwendungsserver in Deutschland, Datenbank in der EU-Region, Dateispeicherung, E-Mail-Versand und KI-Verarbeitung in der AWS-Region EU-Central-1 Frankfurt). In den in B.8 benannten Fällen kann eine Verarbeitung auch außerhalb der EU bzw. des EWR — insbesondere in den USA — stattfinden. Solche Übermittlungen stützt die Plattform auf geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO, insbesondere die EU-Standardvertragsklauseln, bzw. auf einen Angemessenheitsbeschluss (EU-US Data Privacy Framework), soweit der Empfänger zertifiziert ist. Trotz dieser Garantien lässt sich ein Zugriff durch Behörden im Drittland nicht vollständig ausschließen. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung der Plattform.

B.4 Kategorien betroffener Personen und Daten

Betroffene Personen: Käufer und Gäste des Veranstalters, Empfänger übertragener Tickets, Mitarbeiter/Personal des Veranstalters mit Zugriff auf Scanner- und Verkaufsfunktionen.

Datenarten:

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sind nicht Gegenstand der Verarbeitung; der Veranstalter darf solche Daten nicht über die Verkaufsfunktionen erheben.

B.5 Weisungsrecht

B.5.1 Die Plattform verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Veranstalters. Als Weisungen gelten diese Vereinbarung sowie die Einstellungen und Aktionen, die der Veranstalter in der App bzw. im Organizer-Dashboard vornimmt.

B.5.2 Weisungen darüber hinaus sind in Textform an legal@popupevent.org zu richten.

B.5.3 Hält die Plattform eine Weisung für rechtswidrig, informiert sie den Veranstalter und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.

B.5.4 Ist die Plattform nach Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht zu einer Verarbeitung verpflichtet, informiert sie den Veranstalter vorab, sofern das Recht dies nicht verbietet.

B.6 Vertraulichkeit

B.6.1 Die Plattform verpflichtet alle zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit, soweit sie nicht bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

B.6.2 Der Zugriff ist auf Personen beschränkt, die ihn zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Need-to-know-Prinzip).

B.7 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

Die Plattform trifft dem Risiko angemessene Maßnahmen, insbesondere:

Die Maßnahmen können weiterentwickelt werden, solange das Schutzniveau nicht unterschritten wird. Eine detaillierte Beschreibung wird auf Anfrage bereitgestellt.

B.8 Unterauftragsverarbeiter

B.8.1 Der Veranstalter genehmigt den Einsatz folgender Unterauftragsverarbeiter:

Nicht jeder dieser Unterauftragsverarbeiter ist an jeder Verarbeitung beteiligt; maßgeblich ist der jeweils genutzte Funktionsumfang (z. B. KI-Dienste nur beim Einsatz des KI-Assistenten oder der automatisierten Inhaltsprüfung). Eine tagesaktuelle Übersicht ist in der Datenschutzerklärung der Plattform enthalten.

B.8.2 Weitere technische Dienstleister für Randfunktionen (z. B. Kartendarstellung oder ergänzende Zustellwege) können eingesetzt werden; sie sind vertraglich auf ein gleichwertiges Schutzniveau verpflichtet und werden auf Anfrage benannt.

B.8.3 Genehmigungsfiktion bei Wechsel: Die Plattform darf Unterauftragsverarbeiter hinzufügen oder austauschen. Sie informiert den Veranstalter mindestens 30 Tage vorab per E-Mail oder im Organizer-Dashboard. Der Veranstalter kann aus einem wichtigen datenschutzrechtlichen Grund innerhalb dieser Frist in Textform widersprechen; widerspricht er nicht, gilt der Wechsel als genehmigt. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs, der eine Fortführung des Dienstes unmöglich macht, kann jede Seite die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung beenden.

B.8.4 Die Plattform verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf die Pflichten dieser Vereinbarung und haftet für dessen Verhalten wie für eigenes.

B.9 Unterstützungspflichten

B.9.1 Die Plattform unterstützt den Veranstalter mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch). Richtet sich eine Anfrage unmittelbar an die Plattform und betrifft sie die Auftragsverarbeitung, leitet die Plattform sie unverzüglich weiter.

B.9.2 Die Plattform unterstützt bei der Einhaltung der Art. 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und Konsultationen der Aufsichtsbehörde, soweit dies für den Veranstalter erforderlich und der Plattform zumutbar ist.

B.9.3 Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten: Die Plattform informiert den Veranstalter unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis, über Vorfälle, die die im Auftrag verarbeiteten Daten betreffen, und stellt die zur Meldung nach Art. 33 DSGVO erforderlichen Informationen bereit.

B.9.4 Für Unterstützungsleistungen, die über den üblichen Aufwand deutlich hinausgehen, kann die Plattform ein angemessenes Entgelt verlangen; sie kündigt dies vorab an.

B.10 Löschung und Rückgabe

B.10.1 Nach Beendigung der Vereinbarung löscht die Plattform die im Auftrag verarbeiteten Daten oder gibt sie nach Wahl des Veranstalters zurück, sobald sie für die Abwicklung offener Vorgänge nicht mehr benötigt werden.

B.10.2 Der Veranstalter kann seine Verkaufs-, Ticket- und Bestelldaten während der Laufzeit und für 30 Tage nach Beendigung über das Organizer-Dashboard exportieren.

B.10.3 Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen (insbesondere Belege, Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen), bewahrt die Plattform bis zum Ablauf der jeweiligen Frist auf und verarbeitet sie ausschließlich zu diesem Zweck.

B.10.4 Daten, für die die Plattform selbst Verantwortliche ist (B.1.2), bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

B.10.5 Backups werden im Rahmen des regulären Backup-Zyklus überschrieben; bis dahin bleiben sie zugriffsbeschränkt.

B.11 Kontroll- und Nachweisrechte

B.11.1 Die Plattform stellt dem Veranstalter auf Anfrage die zum Nachweis der Einhaltung der Art.-28-Pflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung.

B.11.2 Der Veranstalter kann Überprüfungen durchführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, nicht mit der Plattform im Wettbewerb stehenden Prüfer durchführen lassen. Prüfungen sind mit angemessener Vorlaufzeit (mindestens 14 Tage) anzukündigen, auf Geschäftszeiten zu beschränken und dürfen den Betrieb nicht unangemessen beeinträchtigen; ohne besonderen Anlass genügt eine Prüfung pro Kalenderjahr.

B.11.3 Vorhandene Nachweise (z. B. Zertifikate oder Prüfberichte der Unterauftragsverarbeiter) können zur Erfüllung dieser Pflicht vorgelegt werden.

B.12 Rangfolge und Haftung

B.12.1 Bei Widersprüchen zwischen Teil A und Teil B geht in datenschutzrechtlichen Fragen Teil B vor.

B.12.2 Die Haftung richtet sich nach Art. 82 DSGVO; im Innenverhältnis gilt ergänzend Teil A Punkt 8, soweit dem keine zwingenden Bestimmungen entgegenstehen.

Zustimmung: Die Zustimmung zu diesem Dokument erfolgt elektronisch im Zuge der Ticketing-Anfrage in der App. Gespeichert werden die Versionskennung (organizer-terms-v1) und der Zeitpunkt der Zustimmung. Dieses Dokument bleibt unter dieser Adresse abrufbar.

Version: organizer-terms-v1 · Stand: 04.09.2026 · Kontakt: legal@popupevent.org